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England.
Ist es ethisch vertretbar, im Gefängnis an Demenz erkrankte Menschen
weiter zu inhaftieren? Dies fragen S. Fazel und Mitarbeiter in einem
interdisziplinären Aufsatz.
Ausgehend von zwei Fallbeispielen
(Sexualverbrecher, Mörder) beleuchten die Autoren diverse Begründungen für
Gefängnisstrafen. Sie kommen zu dem Schluss, dass Abschreckung,
Kriminalitätsprophylaxe, Rehabilitation und Vergeltung auf Demenzkranke
nicht zutreffen. Denn die erfolgreiche Umsetzung setzt kognitive
Fähigkeiten voraus, die Demenzkranken fehlen.
Der Menschenrechtsakt der
Europäischen Union von 1998 fordert, dass auch chronisch Kranke in
Gefängnissen adäquat medizinisch versorgt werden. In einem Präzedenzfall
bewertete der Europäische Gerichtshof dementsprechend die fehlende
Behandlung für einen schwer depressiven Gefangenen als Übertretung der
Konvention. Die Autoren fragen, ob die Beurteilung Demenzkranker in dieser
Hinsicht nicht mit der von stark chronisch Kranken gleichzustellen sei,
eine andauernde Inhaftierung also als Menschenrechtsverletzung zu werten
ist.
S. Fazel u.a.:
Dementia in prison: ethical and legal implications. J. Med. Ethics 2002
(28) 156-159 |